Allgemeines zum Thema:
Die Arbeitszeitüberwachung betrifft jeden Arbeitgeber, unabhängig von der Branche. Sobald Mitarbeiter angestellt sind, muss ihre Arbeitszeit dokumentiert und überwacht werden.
In Fahrschulen ist der Inhaber, Geschäftsführer oder Fahrschulleiter dafür verantwortlich, die Arbeitszeiten zu überwachen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, und Verstöße können zu hohen Bußgeldern führen.
Arbeitszeit laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Für uns ist die sogenannte Gesamtarbeitszeit relevant. Laut Arbeitszeitgesetz darf ein Arbeitnehmer unter keinen Umständen mehr als 10 Stunden (600 Minuten) pro Tag arbeiten. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden pro Tag.
Wichtig: Die 10 Stunden dürfen nicht regelmäßig und nicht für saisonale Tätigkeiten überschritten werden. Es muss ein Ausgleich geschaffen werden, sodass die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen wieder auf 8 Stunden pro Tag sinkt. (§ 3 ArbZG)
Pausenzeiten:
Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden ist keine Pause erforderlich.
Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit muss eine Pause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden.
Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind mindestens 45 Minuten Pause erforderlich. Diese Pausen müssen aufgezeichnet werden, aber nicht zwingend bezahlt werden. (§ 4 ArbZG)
Ruhezeiten:
Zwischen zwei Arbeitsschichten muss eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. Diese Regel gilt ebenfalls für alle Arbeitnehmer, einschließlich Büropersonal. (§ 5 ArbZG)
Überwachungspflicht:
Sowohl die Arbeitszeiten als auch die Pausen müssen überwacht und dokumentiert werden – das gilt für alle Mitarbeiter, unabhängig von ihrer Tätigkeit. Fahrlehrer können hierzu den Tagesnachweis oder einen Wochenarbeitszeitnachweis verwenden. Für Büropersonal ist es der Fahrschule überlassen, wie die Arbeitszeiten erfasst und überwacht werden.
2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber die Pflicht haben, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung zu etablieren.
Das Fahrlehrergesetz (FahrlG):
Das Fahrlehrergesetz ergänzt das Arbeitszeitgesetz. Laut § 8 Abs. 2 FahrlG darf ein Fahrlehrer nicht mehr als 495 Minuten (8 Stunden und 15 Minuten) pro Tag praktische Fahrstunden geben. Diese Regelung betrifft alle praktischen Fahrstunden im Rahmen der Fahrausbildung.
Andere betriebliche Tätigkeiten, wie Fahrerschulungen, zählen ebenfalls zur Arbeitszeit. Alle betrieblichen Tätigkeiten, die nicht zu den praktischen Fahrstunden gehören, müssen als „sonstige Tätigkeiten“ erfasst werden. Wichtig ist, dass sämtliche Tätigkeiten lückenlos erfasst werden.
Arbeitszeitüberwachung in Fahrschule.live:
In Fahrschule.live haben wir die praktische Ausbildung seit Langem im Blick. Die App warnt das Personal, sobald mehr als 495 Minuten praktische Fahrstunden geplant sind.
Seit dem letzten Update überwachen wir auch die Arbeitszeiten gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Hierfür wird der Terminplan genutzt, der eine Warnung ausgibt, wenn die 10 Stunden Gesamtarbeitszeit oder die 11 Stunden Ruhezeit überschritten werden, sowie bei Überschreitungen der 495 Minuten praktischer Ausbildung.
Der Terminkalender bietet eine Übersicht über die Auslastung der Fahrlehrer in der praktischen Ausbildung und den sonstigen Tätigkeiten. Leistungen, die für die Arbeitszeit irrelevant sind, wie Fehlstunden, werden dabei nicht berücksichtigt.
Für die Lohnabrechnung sollten die Lohnlisten in Fahrschule.live genutzt werden, um eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung sicherzustellen.
Buchungsbeschränkungen:
Es ist grundsätzlich verboten, Leistungen zu buchen, wenn die Arbeitszeitregelungen überschritten werden. So wird sichergestellt, dass die Fahrschule problemlos von den zuständigen Aufsichtsbehörden, dem Zoll oder der Fahrschulaufsicht überwacht werden kann.
Der Administrator der Fahrschule kann in den Benutzerkonten der Mitarbeiter die Vorgaben anpassen. Das grundsätzliche Buchungsverbot und die Warnungen können deaktiviert werden. Dies birgt jedoch rechtliche Risiken, da die Einhaltung der Arbeitszeitgesetze gefährdet werden kann.
Dies kann unter Stammdaten -> Benutzer -> Benutzerwahl -> Einstellungen durchgeführt werden.
In der folgenden Tabelle sind alle üblichen Leistungen in Fahrschulen unterteilt in praktische Ausbildung und sonstige Tätigkeiten.
Stundenart
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Praxis
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Sonstige Tätigkeit
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Prüfungsfahrt
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X
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Übungsstunde
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X
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Überlandfahrt
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X
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Autobahnfahrt
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X
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Nachtfahrt
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X
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Grundfahraufgabe
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X
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Simulatorstunde
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X
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Beobachtungsfahrt
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X
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Testfahrt B197
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X
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Sonstige/Fehlstunde
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B196 Praxis/Theorie
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X
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B96 Praxis/Theorie
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X
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Praktische Übung
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X
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Theoriestunde
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X
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Die Bereiche ASF, FES, ADR, ECO-Trainings, LaSi-Trainings und Performance-Ausbildungen werden als sonstige Tätigkeiten gezählt. Diese Ausbildungen sind zwar Teil der Gesamtarbeitszeit des Angestellten, werden aber nicht zur fahrlehrerrechtlich relevanten Tätigkeit gezählt. In der Fahrschulüberwachung sind sie daher nicht relevant.